Die Einleitung eines Nach- und Strafsteuerverfahrens sei nicht angezeigt. c) Mit Schreiben vom 19. August 2005 teilte die Steuerverwaltung dem Vertreter des Pflichtigen mit, der Pflichtige habe 500 Aktien und einen Bruttoertrag von Fr. 20'000.-- angegeben. Der Verkauf der Aktien im Jahre 2001 sei pflichtwidrig nicht deklariert und die Überführung der Inhaberaktien aus dem Geschäftsins Privatvermögen sei nicht angezeigt worden. Dies sei eine Tatsache i.S.v. Art. 151 Abs. 1 DBG, womit die Einleitung des Verfahrens begründet sei.