Demzufolge sei eine Überführung der 500 Inhaberaktien aus dem Geschäftsvermögen ins Privatvermögen erfolgt. b) In der Stellungnahme des Vertreters des Pflichtigen vom 20. Juli 2005 führte dieser aus, es sei festzuhalten, dass der Pflichtige die 500 Inhaberaktien in seiner Auflistung per 31. Dezember des fraglichen Jahres nicht mehr aufgeführt habe. Beim Steuerwert per 31. Dezember 2001 sei bei den Inhaberaktien ausdrücklich ein Strich gemacht worden. Andererseits sei der Kauf der Liegenschaft im Kanton A. in den Steuerunterlagen ausgewiesen worden. Die Einleitung eines Nach- und Strafsteuerverfahrens sei nicht angezeigt.