{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-12-14", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_105-2007_2007-12-14.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=192ea459-ee47-463c-9d0d-596966d4af8a&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433847", "Checksum": "c605f423fa995c8e95c1313df2009a27"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_105-2007_2007-12-14.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=0824fc6c-57bc-4b7b-a782-02dd9a3a28e0", "Checksum": "e06aba167d7b6b5a08a4364cf1a4d15b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["105/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 14.12.2007 105/2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 14.12.2007 105/2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 14.12.2007 105/2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Liegt ein mangelhaft begründeter Einsprache-Entscheid vor, und wird in der Folge eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt, ist der angefochtene Hoheitsakt aufzuheben. Der Anspruch auf rechtliches Gehör leitet sich u.a. aus Art. 29 BV, aus Art. 6 Abs. 1 EMRK und im Falle des kantonalen Steuerrechts § 123 Abs. 3 StG ab. In diesem Sinne gilt die Begründungspflicht nicht nur für die Gerichte sondern auch für die Verwaltungsbehörden."}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:49:49", "Checksum": "b330891bf618aa851d37ea59cb95b883", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 14.12.2007 105/2007\nRegeste:\nLiegt ein mangelhaft begründeter Einsprache-Entscheid vor, und wird in der Folge eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt, ist der angefochtene Hoheitsakt aufzuheben. Der Anspruch auf rechtliches Gehör leitet sich u.a. aus Art. 29 BV, aus Art. 6 Abs. 1 EMRK und im Falle des kantonalen Steuerrechts § 123 Abs. 3 StG ab. In diesem Sinne gilt die Begründungspflicht nicht nur für die Gerichte sondern auch für die Verwaltungsbehörden.\n\n\nEine eingehende Auseinandersetzung mit den Argumenten der Pflichtigen findet hingegen nicht statt. Vielmehr wird dem Pflichtigen lediglich ansatzweise mitgeteilt, welche Sichtweise die Behörde hat. Nicht zu erfahren bekommt der Pflichtige hingegen, aus welchen Gründen der Entscheid gerade so und nicht anders gefällt worden ist. Ebenso wenig erfolgt eine detaillierte Aufstellung über die Berechnung und Zusammensetzung des Kapitalgewinnes. Dieser wird mit Fr. 484'500.-- ohne detaillierte Rechnung bzw. weitere Begründung festgelegt. Des Weiteren erfolgt auch keine eingehende Darstellung darüber, weshalb entgegen der Begründung in der Nach- und Strafsteuerverfügung kein schuldhaftes Verhalten mehr im Sinne des Steuerstrafrechts vorliegt und demzufolge auf die Erhebung der Strafsteuern verzichtet wird.\nDem Pflichtigen ist es anhand dieser äusserst knappen Formulierungen kaum möglich festzustellen, von welchen Grundsätzen und rechtlichen Überlegungen sich die Steuerbehörde hat leiten lassen. Er kann ebenso wenig nachvollziehen, inwiefern und ob die Behörde von ihrem Ermessensspielraum Gebrauch gemacht hat.\nErst die Begründung ermöglicht dem Betroffenen, den fundierten Entscheid darüber zu treffen, ob er überhaupt ein Rechtsmittel ergreifen und die Verfügung sachgemäss anfechten will. Die Benachteiligung besteht ja bereits darin, dass er aufs Geratewohl, d.h. ohne Kenntnis der Entscheidungsgründe, \"ein Rechtsmittel ergreifen muss, auf das er bei Kenntnis der Entscheidungsmotive unter Umständen verzichtet hätte\" (vgl. Jürg Stadelwieser, a.a.O., S. 189f.).\nAufgrund dieser Umstände ist darauf zu schliessen, dass sich der Pflichtige gezwungen sah Beschwerde einzulegen, ohne zu wissen, gegen welche Argumentation er sich genau zu erwehren hat.\nb) Anerkanntermassen kann in gewissen Fällen dennoch auf Begründung der Verfügung verzichtet werden. So in Anwendung von Art. 35 Abs. 3 VwVG, wenn die Behörde dem Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. Ebenso kann auf die Begründung verzichtet werden, wenn dem Beteiligten die Entscheidgründe bereits aus dem Verfahren bekannt sind oder wenn er sie kennen müsste oder wenn bereits eine begründete provisorische Verfügung erlassen wurde (vgl. Jürg Stadelwieser, a.a.O., S. 187f.).\nVorliegend wurde den Begehren des Pflichtigen jedoch nur teilweise entsprochen, weshalb auf eine Begründung gerade nicht verzichtet werden kann.\nc) Aufgrund dieser Sachlage ist es nicht möglich zu eruieren, aus welchen Gründen sich die Steuerverwaltung veranlasst sah, bspw. das schuldhafte Verhalten des Pflichtigen abzulehnen, fällt doch nach neuer Ansicht der Steuerbehörde die auf 100 % der Nachsteuer festgelegte bereits ausgesprochene Busse in Höhe von Fr. 63'395.-- weg. Es ist nicht nachvollziehbar, ob die Steuerverwaltung ihren Entscheid auf konkrete rechtliche Überlegungen abstellt, die eine Abkehr von einer Erhebung der Busse durchaus rechtfertigt würde, oder ob es sich hierbei um eine ermessensweise Festlegung handelt. An die Begründungspflicht werden höhere Anforderungen gestellt, je weiter der den Behörden durch die anwendbaren Normen eröffnete Entscheidungsspielraum und je komplexer die Sach- und Rechtslage ist (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1707.). Im streitigen Verwaltungsverfahren muss die Begründung sorgfältiger sein als im nichtstreitigen (Ebenso etwa Stadelwieser, a.a.O., S. 190.).\n5. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller (selbständiger) Natur. Das bedeutet, dass eine Rechtsmittelinstanz die eine Verletzung des Anspruchs feststellt, den angefochtenen Hoheitsakt aufheben muss ohne Rücksicht darauf, ob die Anhörung für den Ausgang des Verfahrens relevant ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung des Entscheides veranlassen wird oder nicht. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelverfahren dann möglich, wenn die unterlassene Anhörung, Akteneinsicht oder Begründung nachgeholt wird und wenn die Verletzung nicht besonders schwer wiegt wobei die Heilung des Mangels die Ausnahme bleiben soll. Diese These findet jedoch in der Literatur keine umfassende Unterstützung. Dies nicht allein deshalb, weil der Instanzenzug damit verkürzt wird und der Betroffene sich gegenüber einem negativen Entscheid einer Behörde durchsetzen muss, sondern auch, weil die Behörde ihn durch die Gehörsverweigerung zum Verfahrensobjekt gemacht und nicht als Partner behandelt hat, was nicht geheilt werden kann, sondern sanktioniert werden muss (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1709ff.).\nAufgrund all dieser Erwägungen ist festzustellen, dass sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als begründet erweist und die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen ist und das Verfahren zur Neubeurteilung an die Steuerverwaltung zurückgewiesen wird.\n6. (…).\nEntscheid Nr. 105/2007 vom 14.12.2007"}