{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-12-14", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_105-2007_2007-12-14.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=192ea459-ee47-463c-9d0d-596966d4af8a&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "c605f423fa995c8e95c1313df2009a27"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_105-2007_2007-12-14.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=0824fc6c-57bc-4b7b-a782-02dd9a3a28e0", "Checksum": "e06aba167d7b6b5a08a4364cf1a4d15b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["105/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 14.12.2007 105/2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 14.12.2007 105/2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 14.12.2007 105/2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Liegt ein mangelhaft begründeter Einsprache-Entscheid vor, und wird in der Folge eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt, ist der angefochtene Hoheitsakt aufzuheben. Der Anspruch auf rechtliches Gehör leitet sich u.a. aus Art. 29 BV, aus Art. 6 Abs. 1 EMRK und im Falle des kantonalen Steuerrechts § 123 Abs. 3 StG ab. In diesem Sinne gilt die Begründungspflicht nicht nur für die Gerichte sondern auch für die Verwaltungsbehörden."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:30:12", "Checksum": "387152b642485e700368e91600973940", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 14.12.2007 105/2007\nRegeste:\nLiegt ein mangelhaft begründeter Einsprache-Entscheid vor, und wird in der Folge eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt, ist der angefochtene Hoheitsakt aufzuheben. Der Anspruch auf rechtliches Gehör leitet sich u.a. aus Art. 29 BV, aus Art. 6 Abs. 1 EMRK und im Falle des kantonalen Steuerrechts § 123 Abs. 3 StG ab. In diesem Sinne gilt die Begründungspflicht nicht nur für die Gerichte sondern auch für die Verwaltungsbehörden.\n\n\nGerügt werde zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach BV Art. 29 Abs. 2. Die angefochtene Verfügung sei unverständlich, widersprüchlich und unvollständig. Welche Versäumnisse dem Einsprecher angelastet würden gehe daraus nicht hervor. Aufgrund welcher rechtlicher Grundlage diese Rüge erhoben werde sei nicht ersichtlich. Inwiefern der Einsprecher seinen Pflichten nicht nachgekommen sei, gehe aus der Begründung ebenfalls nicht hervor. Unerklärlich sei auch die Nachsteuerberechnung. Die Steuerverwaltung gehe von einem nicht deklarierten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 484'500.-- aus. Wie sich dieser Betrag zusammensetze, sei nicht nachvollziehbar. In befremdlicher Missachtung setze sich die Steuerverwaltung über die öffentlich beurkundete Tatsache hinweg, dass die Inhaberaktien zu einem Nennwert von Fr. 1'000.-- veräussert worden seien. Dies entspreche dem Nominalwert, weshalb im Ergebnis kein Kapitalgewinn realisiert worden sei. Es sei unklar weshalb die Steuerbehörde zu einer anderen Berechnung des steuerbaren Einkommens gelange. Der errechnete Kapitalgewinn in Höhe von Fr. 484'500.-- werde in der Verfügung nicht begründet und es werde auch nicht dargelegt, von welchem Verkehrswert der Aktien ausgegangen werde. Die Voraussetzungen zur Einleitung des Nachsteuerverfahrens seien daher nicht erfüllt.\n5. Mit Einsprache-Entscheid vom 23. Juli 2007 hiess die Steuerverwaltung die Einsprache in dem Sinne teilweise gut, als die Steuerbusse aufgehoben wurde, die Nachsteuerberechnungen jedoch bestehen blieben.\nDazu nahm die Steuerverwaltung wie folgt Stellung:\n- bei der Deklaration von Wertpapieren werde jeweils auf den Bestand und nicht auf den Wert abgestellt,\n- in den jeweiligen Wertschriftenverzeichnissen seien per 31. Dezember 2001 und 31. Dezember 2002 im Bestand die 500 Inhaberaktien „X.\" aufgeführt gewesen,\n- im Wertschriftenverzeichnis per 31. Dezember 2001 sei der „Strich\" beim Steuerwert als Promemoria-Deklaration angesehen worden,\n- der Wert der Aktien der „X.\" in den vergangenen Jahren jeweils stark unter dem Nennwert gelegen habe, so dass die Deklaration als Promemoria-Posten akzeptiert werde,\n- die Veranlagung 2001 bereits in Rechtskraft erwachsen sei,\n- die fehlende Information über den Verkauf resp. die vorgängige Überführung ins Privatvermögen der Aktien der „X.\" eine Besteuerung des Kapitalgewinnes von Fr. 484'500.-- im Nachsteuerverfahren rechtfertige,\n- davon ausgegangen werden könne, dass kein schuldhaftes Verhalten im Sinne des Steuerstrafrechts vorliege und deshalb auf die Erhebung einer Steuerbusse zu verzichten sei,\n- das Einspracheverfahren grundsätzlich kostenlos sei, demnach keine Kostenfolge nach sich ziehe und den Einsprechern für die Aufwendungen im erstinstanzlichen Einspracheverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen werden könne.\n6. Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhob der Vertreter des Pflichtigen mit Schreiben vom 22. August 2007 Beschwerde mit dem Begehren, 1. der Einsprache-Entscheid vom 23. Juli 2007 sei in dem Sinne aufzuheben, als dass auf die Erhebung einer Nachsteuer vollumfänglich verzichtet werde, 2. unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung führte er aus, der Einsprache-Entscheid vom 23. Juli 2007 sei schlicht und einfach unverständlich, nicht nachvollziehbar, nicht begründet und unvollständig. Eine eingehende Begründung fehle. Schon die angefochtene Verfügung vom 12. Januar 2006 sei mit deutlichen Mängeln betreffend der Begründungspflicht behaftet gewesen. Es sei dem Beschwerdeführer schlicht nicht möglich nachzuvollziehen, auf Basis welcher Argumente die Steuerverwaltung zu besagtem Entscheid gelangt sei. Es sei auch unterlassen worden, die rechtlichen Grundlagen für den Entscheid zu nennen. Die Nachsteuerberechnung sei demzufolge vollständig unerklärlich. Der Beschwerdeführer behalte sich die Rüge, es liege eine willkürliche Entscheidfindung, ausdrücklich vor. Es sei nicht ersichtlich, auf Grund welcher rechtlicher Grundlagen welche konkreten Rügen erhoben würden und wie sich die erhobene Nachsteuer berechne. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör sei in gravierender Hinsicht verletzt worden und der Einsprache-Entscheid sei schon aus diesem Grund aufzuheben. Wäre die Steuerverwaltung durch den Strich im Wertschriftenverzeichnis verwirrt gewesen, hätte sie gemäss der Untersuchungspflicht den Unsicherheiten nachgehen und genauere Abklärungen treffen müssen. Infolge des pflichtwidrigen Unterlassens zusätzlicher Abklärungen trotz offenbarer Zweifel habe sich die Behörde das Wissen um den Aktienverkauf im Ergebnis anrechnen lassen und habe damit das grundsätzlich bestehende Recht auf Durchführung eines Nachsteuerverfahrens für die Steuerperiode 2001 verwirkt."}