{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-12-14", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_105-2007_2007-12-14.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=192ea459-ee47-463c-9d0d-596966d4af8a&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "c605f423fa995c8e95c1313df2009a27"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_105-2007_2007-12-14.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=0824fc6c-57bc-4b7b-a782-02dd9a3a28e0", "Checksum": "e06aba167d7b6b5a08a4364cf1a4d15b"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["105/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 14.12.2007 105/2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 14.12.2007 105/2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 14.12.2007 105/2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Liegt ein mangelhaft begründeter Einsprache-Entscheid vor, und wird in der Folge eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt, ist der angefochtene Hoheitsakt aufzuheben. Der Anspruch auf rechtliches Gehör leitet sich u.a. aus Art. 29 BV, aus Art. 6 Abs. 1 EMRK und im Falle des kantonalen Steuerrechts § 123 Abs. 3 StG ab. In diesem Sinne gilt die Begründungspflicht nicht nur für die Gerichte sondern auch für die Verwaltungsbehörden."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:30:12", "Checksum": "387152b642485e700368e91600973940", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 14.12.2007 105/2007\nRegeste:\nLiegt ein mangelhaft begründeter Einsprache-Entscheid vor, und wird in der Folge eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt, ist der angefochtene Hoheitsakt aufzuheben. Der Anspruch auf rechtliches Gehör leitet sich u.a. aus Art. 29 BV, aus Art. 6 Abs. 1 EMRK und im Falle des kantonalen Steuerrechts § 123 Abs. 3 StG ab. In diesem Sinne gilt die Begründungspflicht nicht nur für die Gerichte sondern auch für die Verwaltungsbehörden.\n\nEntscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 14. Dezember 2007 (105/2007)\nLiegt ein mangelhaft begründeter Einsprache-Entscheid vor, und wird in der Folge eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt, ist der angefochtene Hoheitsakt aufzuheben. Der Anspruch auf rechtliches Gehör leitet sich u.a. aus Art. 29 BV, aus Art. 6 Abs. 1 EMRK und im Falle des kantonalen Steuerrechts § 123 Abs. 3 StG ab. In diesem Sinne gilt die Begründungspflicht nicht nur für die Gerichte sondern auch für die Verwaltungsbehörden. Erst die Begründung ermöglicht dem Betroffenen, den fundierten Entscheid darüber zu treffen, ob er überhaupt ein Rechtsmittel ergreifen und die Verfügung sachgemäss anfechten will.\nSachverhalt:\n1. Mit Schreiben vom 13. November 1997 teilte die Steuerverwaltung dem damaligen Vertreter des Pflichtigen mit, dass die Beteiligungen des Pflichtigen an der X. AG dem Geschäftsvermögen zugeordnet würden. Des weiteren wurde diesem zur Kenntnis gebracht, dass künftige Einnahmen aus dem Verkauf von Bezugsrechten der Besteuerung unterliegen würden. Mit Revisionsbericht vom 29. Januar 1998 wurde dem Pflichtigen u.a. die zukünftige Vorgehensweise der Steuerverwaltung bezüglich der Beteiligungen erneut dargelegt.\n2.a) Mit Schreiben vom 5. Juli 2005 leitete die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft ein Nach- und Strafsteuerverfahren ein mit der Begründung, es sei festgestellt worden, dass die Aktien der X. AG, welche als Geschäftsvermögen qualifiziert, für den Kauf einer Liegenschaft im Kanton A. verwendet worden, obwohl sie im Wertschriftenverzeichnis weiterhin als vorhanden aufgeführt worden seien. Demzufolge sei eine Überführung der 500 Inhaberaktien aus dem Geschäftsvermögen ins Privatvermögen erfolgt.\nb) In der Stellungnahme des Vertreters des Pflichtigen vom 20. Juli 2005 führte dieser aus, es sei festzuhalten, dass der Pflichtige die 500 Inhaberaktien in seiner Auflistung per 31. Dezember des fraglichen Jahres nicht mehr aufgeführt habe. Beim Steuerwert per 31. Dezember 2001 sei bei den Inhaberaktien ausdrücklich ein Strich gemacht worden. Andererseits sei der Kauf der Liegenschaft im Kanton A. in den Steuerunterlagen ausgewiesen worden. Die Einleitung eines Nach- und Strafsteuerverfahrens sei nicht angezeigt.\nc) Mit Schreiben vom 19. August 2005 teilte die Steuerverwaltung dem Vertreter des Pflichtigen mit, der Pflichtige habe 500 Aktien und einen Bruttoertrag von Fr. 20'000.-- angegeben. Der Verkauf der Aktien im Jahre 2001 sei pflichtwidrig nicht deklariert und die Überführung der Inhaberaktien aus dem Geschäftsins Privatvermögen sei nicht angezeigt worden. Dies sei eine Tatsache i.S.v. Art. 151 Abs. 1 DBG, womit die Einleitung des Verfahrens begründet sei.\nd) Mit Schreiben vom 14. Oktober 2005 hielt der Vertreter des Pflichtigen der Steuerverwaltung entgegen, dass die Voraussetzungen für die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens gemäss Art. 151 Abs. 1 DBG gerade nicht gegeben, da seit dem Zeitpunkt der Veranlagung keine neuen Tatsachen oder Beweismittel aufgetaucht seien und die Veranlagung nicht unvollständig gewesen sei.\n3. Mit Verfügung betreffend Nachsteuern und Bussen zur direkten Bundessteuer 2001 vom 12. Januar 2006 legte die Steuerverwaltung die Nachsteuer auf Fr. 63'395.20 und die Busse in gleicher Höhe fest. Zur Begründung führte die Steuerverwaltung aus, sie habe festgestellt, dass der Pflichtige die Aktien der X. AG, die in seinem Besitz als Geschäftsvermögen gewesen seien, für den Kauf einer Liegenschaft im Kanton A. verwendet habe. Damit sei die Überführung der 500 Inhaberaktien aus dem Geschäftsins Privatvermögen erfolgt. Es sei weder in der Steuererklärung 2001 noch in der des Jahres 2002 ein Hinweis auf den Aktienverkauf erfolgt. Der Pflichtige habe hier seine Deklarationspflicht verletzt, weshalb eine neue Tatsache i.S.v. Art. 151 Abs. 1 DBG vorliege, wobei Nachsteuern zu erheben seien.\nDie Steuerverwaltung komme vorliegend zum Schluss, dass das Verschulden des Pflichtigen schwer wiege und somit auch der subjektive Tatbestand erfüllt sei, da dieser aus dem Revisionsbericht aus dem Jahr 1998 gewusst habe, dass der Verkauf der Aktien deklariert werden müsse. Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse sei die Busse auf 100 % der Nachsteuer festzulegen.\n4. Gegen diese Nach- und Strafsteuerverfügung erhob der Vertreter des Pflichtigen mit Schreiben vom 10. Februar 2006 Einsprache mit den Begehren: 1. Die Verfügung der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft vom 12. Januar 2006 in Sachen Nachsteuern und Bussen direkten Bundessteuer 2001 sei vollumfänglich und ersatzlos aufzuheben. 2. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Einsprachegegnerin. Zur Begründung führte er aus, am 17. Juli 2001 habe der Pflichtige in B. eine Liegenschaft gekauft und die 500 Inhaberaktien an Zahlung statt gegeben. Um die ausgeschütteten Dividenden dem Einkommen anrechnen zu können und transparent offenzulegen, habe der Einsprecher die 500 Inhaberaktien im Wertschriftenverzeichnis der Steuererklärung 2001 zwar geführt, habe aber unter der Rubrik Steuerwert - im Gegensatz zu den früheren Deklarationen - einen deutlichen Strich gesetzt, um deutlich darauf hinzuweisen, dass diese Aktien nicht mehr vorhanden seien. Im Jahre 2001 sei die erworbene Liegenschaft im Kanton Tessin mit dem entsprechenden Steuerwert deklariert worden."}