1, ). c) Gesamthaft kann demnach festgehalten werden, dass der Steuerpflichtige die Förderbeiträge erfolgsneutral behandeln kann, in dem er sie nicht als Einnahmen ansetzt. Er muss jedoch gleichzeitig die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der mit Hilfe der Förderbeiträge angeschafften oder hergestellten Anlagegüter entsprechend niedriger ansetzen, was bei Vermögenswerten im Geschäftsvermögen zu geringeren Abschreibungen und bei Geschäfts- und Privatvermögen bei der Grundstückgewinnsteuer zu tieferen anrechenbaren Aufwendungen im Sinne von § 78 Abs. 1 lit. a StG führt.