Die nach § 78 Abs. 1 lit. a StG anrechenbaren Aufwendungen für den Bau der fraglichen Liegenschaft sind bei der Ermittlung der steuerbaren Grundstückgewinn um die erhaltenen Förderbeiträge zu reduzieren, wodurch sich der der Grundstückgewinnsteuer unterliegende Gewinn entsprechend erhöht. Da die fraglichen Förderbeiträge somit grundsätzlich der Grundstückgewinnsteuer unterliegen, ist im Kanton Basel-Landschaft aufgrund von Art. 12 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) eine Besteuerung der Förderbeiträge mit der Einkommenssteuer ausgeschlossen (vgl. Bernhard Zwahlen in: Zweifel/