89 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) verankerten Zielsetzung einer umweltverträglichen Energieversorgung sowie eines sparsamen und rationellen Energieverbrauchs. Da für Liegenschaften im Privatvermögen keine Möglichkeit zur Abschreibung von Investitionen besteht, würde eine Besteuerung der Förderbeiträge für eine solche Liegenschaft dazu führen, dass diese Subventionen zum Teil gleich wieder an den Staat abgeliefert werden müssten, was dem Förderungszweck dieser Beiträge zu widerlaufen würde. Dies spricht gegen eine Besteuerung der fraglichen Förderbeiträge. Die nach § 78 Abs. 1 lit.