Sie erfasst also Subventionen nicht als steuerbares Einkommen, sondern bringt sie direkt von subventionierten Investitionen in Abzug. Durch die Ausrichtung von Förderbeiträgen für Solarkollektoranlagen sowie für Gebäude mit niedrigem Heizenergiebedarf und vorbildlichen Haustechnikanlagen soll eine umweltgerechte Versorgung mit Energie gefördert werden. Dies entspricht der in Art. 89 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) verankerten Zielsetzung einer umweltverträglichen Energieversorgung sowie eines sparsamen und rationellen Energieverbrauchs.