Heinz Masshardt, Kommentar zur direkten Bundessteuer, 2. Auflage, Zürich 1985, N. 154 zu Art. 21 Abs. 4; Urteil des Bundesfinanzhofes [BFH] vom 17. September 1987, E. 3b, Bundessteuerblatt 1988 II S. 324). Von diesem Grundsatz geht auch die Steuerverwaltung in Ziff. 7 ihres Merkblattes betr. 'Liegenschaftsunterhalt, Energiesparmassnahmen, Umwelt- und Lärmschutzmassnahmen, Denkmalpflege' aus, lässt sie doch etwa Massnahmen zur Förderung des Energiesparens und des Umweltschutzes, die durch öffentliche Gemeinwesen subventioniert werden, nur auf dem Teil zum Abzug zu, der von der steuerpflichtigen Person selbst zu tragen ist.