In ihrer Vernehmlassung vom 28. Juli 2005 beantragte die Steuerverwaltung Abweisung des Rekurses. Aus den Erwägungen : 2. Zu prüfen ist vorliegend, ob die für den sich unstreitig zum Privatvermögen gehörenden Anteil am Mehrfamilienhaus in B ausgerichteten Förderbeiträge für Sonnenkollektoranlagen und für Gebäude mit niedrigem Heizenergiebedarf/vorbildlichen Haustechnikanlagen der Einkommenssteuer unterliegen. a) Die Steuerverwaltung erwog sinngemäss, Subventionen stellten grundsätzlich steuerbares Einkommen dar (vgl. Agner/Jung/Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, S. 105 N. 5 zu Art.