Das Kantonsgericht hielt u.a. in seinen Erwägungen fest, dass die vorliegend ausgerichteten Förderbeiträge sowohl bei der Staatssteuer als auch bei der direkten Bundessteuer steuerbares Einkommen darstellten. Da für sie weder das kantonale noch das Bundesrecht Ausnahmen vorsehe und sich auch die für Liegenschaften im Anlagevermögen von buchführungspflichtigen Geschäftsunternehmen beziehungsweise für bereits bestehende Gebäude geltenden Regelungen nicht auf den vorliegend unstrittig im Privatvermögen befindlichen Neubau in B. übertragen liessen, seien sie - ebenso wie kantonale Bausparprämien oder Wohnbausubventionen - entsprechend der Reinvermögenzugangstheorie sowohl bei der Staatssteuer