Entscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 19. August 2005 (105/2005) Der Steuerpflichtige kann die Förderbeiträge für Sonnenkollektoranlagen und Gebäude mit niedrigem Heizenergiebedarf/vorbildlichen Haustechnikanlagen erfolgsneutral behandeln, in dem er sie nicht als Einnahmen ansetzt. Er muss jedoch gleichzeitig die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der mit Hilfe der Förderbeiträge angeschafften oder hergestellten Anlagegüter entsprechend niedriger ansetzen, was bei Vermögenswerten im Geschäftsvermögen zu geringeren Abschreibungen und bei Geschäfts- und Privatvermögen bei der Grundstückgewinnsteuer zu tieferen anrechenbaren Aufwendungen führt.