Ist hiernach in der bei Ausübung des Optionsrechts zugeflossenen Vergütung eine Leistung zu sehen, mittels derer die - vom Zeitraum der Optionseinräumung aus gesehen - zukünftige Tätigkeit des Berechtigten bis zur Optionsausübung honoriert wurde, sind die betreffenden Bezüge dem Beschwerdeführer zeitraumbezogen für den Zeitraum seit der Optionseinräumung und nicht nur bezogen auf den Ausübungszeitpunkt aufzuteilen und zeitanteilig in jenem Umfang, in dem sie auf die Zeiten der Tätigkeit im Ausland entfallen, nach Massgabe von Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 lit. a DBA-USA von der inländischen Besteuerung auszunehmen (vgl. BFH vom 24. Januar 2001, E. 5a, a.a.