Zu diesem Zeitpunkt war ihm, wie dargelegt, gerade kein geldwerter Vorteil zugeflossen. Es ist gleichwohl denkbar, dass die Optionen gewährt wurden, um dadurch in der Vergangenheit erbrachte Leistungen rückwirkend abzugelten. Im Allgemeinen und nach der Lage der Dinge auch im Streitfall wird es sich jedoch so verhalten, dass es sich bei der besagten Anwartschaft um einen "Anreiz-Lohn" handelt, welcher "erst nach der Erreichung des gesetzten Ziels" einen Vermögenszufluss beim Optionsberechtigten auslösen soll (so Deutschmann, Vergütungshalber gewährte Aktienoptionen im deutschen und USamerikanischen Steuerrecht, 2000, S. 125; Thomas, Deutsches Steuerrecht 1991, S. 1405 und 1407).