Das Argument der Beschwerdeführer, dass die Zuteilung von Mitarbeiteroptionen wesentlicher Lohnbestandteil gewesen sei, mag daran ebenso wenig etwas zu ändern wie die Schutzbehauptung, die Ausübung der Optionen sei auf den damaligen Aktienkurs und nicht auf die Bemessungslücke zurückzuführen. 4. Schliesslich fragt sich, ob der Schweiz im internationalen Verhältnis überhaupt die Befugnis zur Besteuerung des dem Beschwerdeführer im Jahre 2000 zugeflossenen Einkommens aus der Ausübung der fraglichen Optionen zukommt.