Das dem Beschwerdeführer im Jahre 2000 aus der Ausübung der fraglichen Mitarbeiteroptionen zugeflossene Einkommen stellt demnach keinen regelmässig fliessenden Bestandteil seines steuerbaren Einkommens aus unselbständigen Erwerbstätigkeit dar, denn in den Jahren 1997 bis 1999 gehörte zu diesem kein solches aus Mitarbeiteroptionen. Bilden Mitarbeiteroptionen aber nicht einen ordentlichen Lohnbestandteil des steuerbaren Einkommens und kann der Beschwerdeführer den Ausübungszeitpunkt selbst frei bestimmen - und damit auch in die Bemessungslücke steuern -, dann liegen ausserordentliche Einkünfte im Sinne von Art. 218 Abs. 2 und 3 DBG vor (vgl. BGE 2A.517/2002 vom 21. Mai 2003, E. 5.4; BGE