Für die Beurteilung, ob das strittige Einkommen als ausserordentlich zu gelten hat, ist auf die Verhältnisse vor dem Wechsel zur Postnumerando-Besteuerung abzustellen (BGE 2A.92/2A.103/2002 vom 4. Oktober 2002, E. 3.3.1). Das dem Beschwerdeführer im Jahre 2000 aus der Ausübung der fraglichen Mitarbeiteroptionen zugeflossene Einkommen stellt demnach keinen regelmässig fliessenden Bestandteil seines steuerbaren Einkommens aus unselbständigen Erwerbstätigkeit dar, denn in den Jahren 1997 bis 1999 gehörte zu diesem kein solches aus Mitarbeiteroptionen.