Corporation Stock Option Plans unverkäuflich. Daraus folgt, dass die fraglichen Mitarbeiteroptionen als Anwartschaft erst im Zeitpunkt ihrer Ausübung zu besteuern sind (vgl. BGE 2A.517/2002 vom 21. Mai 2003, E. 3). Ferner ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer … die Besteuerung der hier in Frage stehenden Mitarbeiteroptionen im Zeitpunkt der Ausübung anerkennen. 3. Im Weiteren ist zu prüfen, ob das dem Beschwerdeführer im Jahre 2000 aus der Ausübung der fraglichen Mitarbeiteroptionen zugeflossene Einkommen, als ausserordentliches Einkommen im Steuerjahr 2000 einer Besteuerung unterliegt. Der Kanton Basel-Landschaft ist gemäss § 5 VV DBG in Anwendung von Art.