zum Ganzen: BGE 2A.517/2002 vom 21. Mai 2003, E. 2.1). Entsprechend Ziff. 5.3 des Kreisschreibens Nr. 5 der Steuerperiode 1997/98 zur direkten Bundessteuer der Eidg. Steuerverwaltung vom 30. April 1997 betr. Besteuerung von Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen (Kreisschreiben 1997) sind unverkäufliche Mitarbeiteroptionen, die vor der Publikation des Kreisschreibens 1997 am 30. April 1997 ausgegeben wurden, bei deren Ausübung zu versteuern. Die hier zu beurteilenden Mitarbeiteroptionen, welche dem Beschwerdeführer in den 1992 bis 1994 zugeteilt wurden, sind gemäss A Corporation Stock Option Plans unverkäuflich.