Aus der Ausübung der erwähnten Optionen im Jahr 2000 erzielte der Beschwerdeführer nach Abzug der Sozialversicherungs- und Pensionskassenbeiträge in den USA einen Ertrag von Fr. …. Die Steuerverwaltung unterwarf die Beschwerdeführer einer Sonderveranlagung gemäss Art. 47 bzw. 218 Abs. 2 DBG; sie bestimmte das steuerbare Einkommen aus der Ausübung der Optionen auf Fr. … und belegte dieses für das Steuerjahr 2000 mit einer Jahressteuer von Fr. …. Aus den Erwägungen: 2. Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte (Art. 16 Abs. 1 DBG), hingegen sind die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen steuerfrei (Art. 16 Abs. 3 DBG).