51 (1979), 52 (1980), 53 (1981) und 54 (1981), welche möglicherweise sich für einen Vergleich eher geeignet hätten, in der Durchschnittsberechnung nicht enthalten seien. Von den während des Jahrs vor dem Bewertungsstichtag (xx. November 1979) erfolgten Handänderungen in der Zone W2 in Z sind nach dem Ausscheiden von solchen unter unmittelbar verwandten Parteien folgende Verkäufe unbebauter Grundstücke zur Bestimmung des Verkehrswerts vor zwanzig Jahren heranzuziehen: Parz. 1 mit 1'470 m2 a Fr. 60.-- pro m2, nach dem Stichtag bis und mit dem Jahr 1980: Parz. 2 mit 556 m2 a Fr. 40.-- pro m2, Parz. 3 mit 193 m2 a Fr. 20.-- pro m2, Parz. 4 mit 643 m2 a Fr. 38.90 pro m2 und Parz.