Im Rekurs vom 11. Januar 2001 wird eingewandt, die im Einspracheentscheid von der Steuerverwaltung dargelegte und angewandte statistische Methode enthalte willkürlich ausgewählte und nicht vergleichbare Parzellen und sei deshalb ungenau. Sechs von sieben zur Berechnung der Durchschnittspreise herangezogene Parzellen seien bezüglich Lage, Lageklasse und Beschaffenheit mit Sicherheit nicht vergleichbar. Lediglich die Parzelle F sei allenfalls vergleichbar. Es falle ihnen ferner auf, dass die gehandelten Parzellen Nrn. 51 (1979), 52 (1980), 53 (1981) und 54 (1981), welche möglicherweise sich für einen Vergleich eher geeignet hätten, in der Durchschnittsberechnung nicht enthalten seien.