Bd. VIII, 224; Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., N. 101 ff. zu § 220). 3. a) Im vorliegenden Fall verkauften die Steuerpflichtigen ihren Miteigentumsanteil von je (…) an Parzelle Nr. 10 mit Vertrag vom xx. November 1999. Somit gilt für die Berechnung des Verkehrswerts vor zwanzig Jahren der xx. November 1979 als Bewertungsstichtag. Die zur Diskussion stehende Parzelle liegt im Gebiet „…" in Z in der Zone W2. Die Steuerverwaltung führte im Einspracheentscheid vom 3. Januar 2001 sinngemäss aus, aus dem Durchschnitt der folgenden vor und unmittelbar nach dem fraglichen Zeitpunkt getätigten Verkäufen: Parz. A mit 658 m2 a Fr. 10.-- pro m2; Parz. B mit 205 m2 a Fr. 30.-- pro m2;