01-105 Grundstückgewinnsteuer: Verkehrswert vor 20 Jahren Aus den Erwägungen: Strittig und zu prüfen ist, ob der für die Bestimmung des Grundstückgewinns massgebliche Verkehrswert vor zwanzig Jahren der Grundstücke von der Vorinstanz richtig ermittelt worden ist. a) Gemäss § 71 StG unterliegen die Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken oder Anteilen an solchen der Grundstückgewinnsteuer. Unter dem Begriff des Grundstückgewinns ist gemäss § 75 Abs. 1 StG derjenige Betrag zu verstehen, um den der Veräusserungspreis die Gestehungskosten (Erwerbspreis und wertvermehrende Aufwendungen) übersteigt.