Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Steuerverwaltung zu Recht einen Eigenmietwert festgesetzt hat, wobei die Berechnungsweise nicht zu beanstanden ist. Die geltend gemachten Unterhaltskosten für die Liegenschaft in B. sind vorliegend zudem nur soweit zum Abzug zuzulassen, als dass diese keine Lebenshaltungskosten und somit Privataufwand darstellen, wobei der gewährte Pauschalabzug in Höhe von Fr. 1'885.-- höher ist als die Kosten, die der Pflichtige zum Abzug bringen kann. Insgesamt erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet und ist demzufolge abzuweisen. 4. (…) Entscheid Nr. 104/2008 vom 26.09.2008