Die Anpassung des Eigenmietwertes hat zur Folge, dass auch der Paschalabzug anzupassen ist. Demnach beläuft sich dieser bei einem Eigenmietwert von Fr. 9'424.-- auf Fr. 1'885.-- (= 20 % von Fr. 9'424.--). Es ist demzufolge festzuhalten, dass die dem Pflichtigen gewährte Pauschale in Höhe von Fr. 1'885.-- in diesem Fall höher ist, als die tatsächlichen Kosten, weshalb hier keine weiteren Abzüge mehr gewährt werden. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Steuerverwaltung zu Recht einen Eigenmietwert festgesetzt hat, wobei die Berechnungsweise nicht zu beanstanden ist.