32 N 21). d) Vorliegend hat der Pflichtige Unterhaltskosten von gesamthaft Fr. 7'144.-- geltend gemacht, welche ihm in der Veranlagung auf Fr. 2'670.-- und somit auf 20% des Eigenmietwerts gemäss Art. 2 Abs. 2 VO BR gekürzt worden sind, da ein Grossteil dieser Kosten der Lebenshaltung dienten, deshalb als Privataufwand zu bezeichnen seien und infolgedessen nicht zum Abzug zugelassen würden. Der Pflichtige hat vorliegend für das Jahr 2006 für jeden Monat ein Ausgaben-Journal angefertigt, aus welchem hervorgeht, wie sich die von ihm geltend gemachten Kosten zusammensetzen. Daraus ergibt sich, dass Fr. 418.25 als abziehbarer Liegenschaftsunterhalt zu qualifizieren ist.