32 N 29). c) Die Pauschalierung der anrechenbaren Kosten dient der Vereinfachung des Veranlagungsverfahrens, indem der Steuerpflichtige die Unterlagen nicht zusammentragen und aufbewahren muss, während die Veranlagungsbehörde auf die Kontrolle verzichten kann. Die Veranlagungsbehörde ist an die Regelung über die Pauschale gebunden. Die Steuerjustizbehörden können zwar diese Regelung auf ihre Gesetzmässigkeit überprüfen. Die Festsetzung eines anderen, von ihnen als angemessen erachteten Pauschalbetrags bleibt ihnen verwehrt (Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., Art. 32 N 21).