2 Abs. 2 der Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer (VO BR) vom 24. August 1992 beträgt dieser Pauschalabzug wenn das Gebäude zu Beginn der Steuerperiode bis zehn Jahre alt ist, 10% vom Brutto-Mietertrag bzw. - Mietwert (lit. a) und wenn das Gebäude zu Beginn der Steuerperiode älter ist als zehn Jahre, 20% vom Brutto-Mietertrag bzw. - Mietwert (lit. b). Der Steuerpflichtige kann in jeder Steuerperiode und für jede Liegenschaft gemäss Art. 3 VO BR zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und dem Pauschalabzug wählen.