Er selbst nutzt das Ferienhaus nicht, sorgt aber in monatlichen Abständen für den Unterhalt der Liegenschaft. Aufgrund dieser Gegebenheiten ist der Pflichtige der Ansicht, dass ihm kein Eigenmietwert zu berechnen sei. Gemäss den bisherigen Ausführungen ist entgegen der Ansicht des Pflichtigen eine tatsächliche Eigennutzung eines Ferienhauses keine Voraussetzung für die Festsetzung des Eigenmietwertes. Auch spielt es keine Rolle, ob der Eigentümer die Liegenschaft einen Tag im Jahr benutzt oder ob er diese für längere Zeit am Stück oder nur in unregelmässigen Abständen bewohnt.