Wenn also eine Ferienwohnung keine Heizung hat, so ist für die Zeit, während der eine Nutzung ausgeschlossen ist, ein anteiliger Abzug zu gewähren. Ebenso muss eine Aufsplittung gemacht werden, wenn die Wohngelegenheit zeitweise fremd vermietet wird. Für diesen Mietzins wird der Bezüger nach Art. 21 Abs. 1 lit. a DBG steuerpflichtig; dafür steht ihm eine Kürzung der Eigenmietwertberechnung zu (Zwahlen in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a Art. 21 DGB N 23f.). Die Praxis dehnt den Begriff der Eigennutzung auch auf andere Liegenschaften und Wohnungen aus.