Steuerobjekt der Eigennutzung ist das sich zur Verfügung gehaltene Grundstück oder Teile davon. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Eigengebrauch dauernd vorliegt. Massgebend ist das sich zur Verfügung halten der Nutzungsmöglichkeit. Damit wird der Nutzungsberechtigte auch einkommenssteuerpflichtig, wenn er sich eine Ferienwohnung oder ein -haus zur Verfügung hält. Dass er diese Nutzungsmöglichkeit nicht dauernd ausschöpft, spielt keine Rolle. Eine differenzierte Stellungnahme ist dann nötig, wenn die Nutzungsmöglichkeit eingeschränkt ist. Wenn also eine Ferienwohnung keine Heizung hat, so ist für die Zeit, während der eine Nutzung ausgeschlossen ist, ein anteiliger Abzug zu gewähren.