(…) 6. (…) Aus den Erwägungen: 1. (…) 2. Der Beurteilung unterliegt vorliegend zunächst, ob für das Ferienhaus des Pflichtigen in B. im Kanton C. ein Eigenmietwert festzusetzen und zu versteuern ist. Im Weiteren ist über dessen Höhe zu bestimmen. Schliesslich wird noch über die Höhe der abzugsfähigen Unterhaltskosten für dieses Ferienhaus zu befinden sein. a) Im schweizerischen Steuerrecht wird fast ausnahmslos der Mietwert der vom Eigentümer selbstgenutzten Wohnungen und Räume als Naturaleinkommen der Einkommenssteuer unterworfen.