Gleichermassen sei mit den Verpflegungskosten für die Vermieterin, welche er jeweils zur Unterstützung bei den Unterhaltsarbeiten mitgenommen habe, zu verfahren. Demzufolge seien die vom Pflichtigen geltend gemachten tatsächlichen Kosten zu berücksichtigen und nicht bloss ein Pauschalabzug zu gewähren. 5. Die Steuerverwaltung beantragte mit Vernehmlassung vom 6. August 2008 die Abweisung der Beschwerde. Grundsätzlich werde auf die Erwägungen des Einsprache-Entscheides verwiesen. Zusätzlich hielt sie fest, eine Selbstnutzung liege nicht nur bei der tatsächlichen, zeitlichen Nutzung einer Liegenschaft vor, sondern auch bei der reinen "Zurverfügunghaltung".