Gemäss BGE 120 Ia 349 sei beim Eigenmietwert auf die von der Eidg. Steuerverwaltung für die direkte Bundessteuer festgesetzten Eigenmietwerte abzustellen. Im Gegensatz zur Staatssteuer sei bei auswärtigen Liegenschaften bei der direkten Bundessteuer auf den Eigenmietwert des Belegenheitskantons abzustellen. Der veranlagte Eigenmietwert von Fr. 16'351.-- sei somit gemäss der letzten vorliegenden Meldung des Kantons C. (Eigenmietwert: Fr. 11'780.--) auf Fr. 9'424.-- (80 % von Fr. 11'780.--) zu reduzieren. Bezüglich der Gebäudeunterhaltskosten wurde ausgeführt, dass gemäss Art. 32 Abs. 2-4