Auch sei die jetzige Steuererklärung nach Vorlage vorhergehender Treuhand-Büros ausgefüllt worden. Bisher habe er Steuern in der Höhe von Fr. 500.-- bezahlen müssen und jetzt seien es über Fr. 3'000.--. 3. Die Steuerverwaltung hiess die Einsprache mit Einsprache-Entscheid vom 20. Juni 2008 teilweise gut. Zur Begründung führte sie aus, dass gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. a und b DBG alle Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere aus Vermietung und Verpachtung, Eigengebrauch, sowie wiederkehrende Einkünfte aus Baurechtsoder Nutzungsverträgen zum steuerbaren Einkommen gehörten.