{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-09-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_104-2008_2008-09-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=8f631c87-19da-48eb-b221-283420a7b3c9&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051019", "Checksum": "56d9c62c5f1449dda2da673d1ae73bda"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["104/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 26.09.2008 104/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 26.09.2008 104/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 26.09.2008 104/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Selbstnutzung einer Liegenschaft ist grundsätzlich nicht abhängig von der tatsächlichen zeitlichen Nutzung eines Gebäudes. Es genügt, wenn dem Steuerpflichtigen die Liegenschaft zur Verfügung steht. \r Die Praxis dehnt den Begriff der Eigennutzung auch auf andere Liegenschaften und Wohnungen aus. Insbesondere werden auch die vom Eigentümer nur zeitweise bewohnten zusätzlichen Wohnungen (Zweit- bzw. Nebenwohnungen, Ferien- und Wochenendhäuser usw.) der Eigenmietwertbesteuerung unterworfen."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:24:10", "Checksum": "6b2b087def9e8f72d3c067742db5d48d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 26.09.2008 104/2008\nRegeste:\nDie Selbstnutzung einer Liegenschaft ist grundsätzlich nicht abhängig von der tatsächlichen zeitlichen Nutzung eines Gebäudes. Es genügt, wenn dem Steuerpflichtigen die Liegenschaft zur Verfügung steht. \r Die Praxis dehnt den Begriff der Eigennutzung auch auf andere Liegenschaften und Wohnungen aus. Insbesondere werden auch die vom Eigentümer nur zeitweise bewohnten zusätzlichen Wohnungen (Zweit- bzw. Nebenwohnungen, Ferien- und Wochenendhäuser usw.) der Eigenmietwertbesteuerung unterworfen.\n\nEntscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 26. September 2008 (104/2008)\nDie Selbstnutzung einer Liegenschaft ist grundsätzlich nicht abhängig von der tatsächlichen zeitlichen Nutzung eines Gebäudes. Es genügt, wenn dem Steuerpflichtigen die Liegenschaft zur Verfügung steht.\nDie Praxis dehnt den Begriff der Eigennutzung auch auf andere Liegenschaften und Wohnungen aus. Insbesondere werden auch die vom Eigentümer nur zeitweise bewohnten zusätzlichen Wohnungen (Zweit- bzw. Nebenwohnungen, Ferien- und Wochenendhäuser usw.) der Eigenmietwertbesteuerung unterworfen.\nLiegenschaftsunterhaltskosten sind Aufwendungen, welche die Erhaltung bisheriger Werte bezwecken und die nach längeren oder kürzeren Zeitabschnitten erneut zu tätigen sind. Liegenschaftsunterhaltskosten sind Gewinnungskosten, die als solche nur insoweit zum Abzug zugelassen werden, als sie organisch mit steuerlich erfassbaren Roheinkünften zusammenhängen.\n(Mit Urteil vom 29. Juli 2009 wies das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft eine gegen den Entscheid des Steuergerichts vom 26.09.2008 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab.)\n08-104 Eigenmietwert Ferienhaus ausserhalb des Kantons Basel-Landschaft; Liegenschaftsunterhalt\nSachverhalt:\n1. Der Pflichtige ist Eigentümer einer Liegenschaft in A. und einer in B. in C.. Aufgrund der \"Meldung über Vermögenswerte\" des Kantons C. vom 9. Februar 2005 wurde er mit definitiver Veranlagung direkte Bundessteuer 2006 vom 6. März 2008 für seine Liegenschaft im Kanton C. mit einem Eigenmietwert von Fr. 16'351.-- veranlagt. Die vom Pflichtigen geltend gemachten Liegenschaftsunterhaltsabzüge ausserhalb BL Privat von Fr. 7'144.-- wurden auf den Pauschalabzug in Höhe von Fr. 3'270.--, gekürzt.\n2. Dagegen erhob der Pflichtige mit Schreiben vom 6. März 2008 Einsprache mit den sinngemässen Begehren, es sei der Eigenmietwert in Höhe von Fr. 16'351.-- zu streichen und die Unterhaltskosten für das Ferienhaus in C. in vollem Umfange zuzulassen. Als Begründung führte er zusammengefasst insbesondere aus, dass seine Angaben mehrere Jahre so übernommen worden seien. Auch sei die jetzige Steuererklärung nach Vorlage vorhergehender Treuhand-Büros ausgefüllt worden. Bisher habe er Steuern in der Höhe von Fr. 500.-- bezahlen müssen und jetzt seien es über Fr. 3'000.--.\n3. Die Steuerverwaltung hiess die Einsprache mit Einsprache-Entscheid vom 20. Juni 2008 teilweise gut. Zur Begründung führte sie aus, dass gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. a und b DBG alle Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere aus Vermietung und Verpachtung, Eigengebrauch, sowie wiederkehrende Einkünfte aus Baurechtsoder Nutzungsverträgen zum steuerbaren Einkommen gehörten. Die Selbstnutzung von Liegenschaften stelle steuerrechtlich eine Naturaleinkunft und steuersystematisch einen endogenen Reinvermögenszugang dar. Eine Selbstnutzung liege vor, wenn ein Gebäude zu Wohn- oder anderen Zwecken selbst gebraucht werde. Die Selbstnutzung könne durch den Eigentümer, durch den Ehegatten oder durch die Kinder erfolgen. Gemäss BGE 120 Ia 349 sei beim Eigenmietwert auf die von der Eidg. Steuerverwaltung für die direkte Bundessteuer festgesetzten Eigenmietwerte abzustellen. Im Gegensatz zur Staatssteuer sei bei auswärtigen Liegenschaften bei der direkten Bundessteuer auf den Eigenmietwert des Belegenheitskantons abzustellen. Der veranlagte Eigenmietwert von Fr. 16'351.-- sei somit gemäss der letzten vorliegenden Meldung des Kantons C. (Eigenmietwert: Fr. 11'780.--) auf Fr. 9'424.-- (80 % von Fr. 11'780.--) zu reduzieren. Bezüglich der Gebäudeunterhaltskosten wurde ausgeführt, dass gemäss Art. 32 Abs. 2-4 DBG Kosten des Unterhalts von Grundstücken und Gebäuden entweder in tatsächlichem Umfang oder pauschal vom Einkommen abgezogen werden könnten. Bei den vom Pflichtigen geltend gemachten Verwaltungs- und Fahrtkosten handle es sich um Pauschalabzüge und eigene Reisekosten und nicht um effektiv durch Dritte angefallene Kosten, weshalb diese nicht abzugsfähig seien. Bei den übrigen Aufwendungen würde es sich um Ausgaben handeln, die Lebenshaltungskosten darstellten und ebenfalls nicht zum Abzug zugelassen würden. Die abzugsfähigen effektiven Liegenschaftsunterhaltskosten würden daher Fr. 418.25 betragen. Die Veranlagungsbehörde habe einen Pauschalabzug von Fr. 3'270.-- (20 % von Fr. 16'351.--) in Abzug gebracht. Nach Anpassung des Eigenmietwertes sei in der Folge auch der Pauschalabzug entsprechend auf Fr. 1'885.-- (20% von Fr. 9'424.--) zu reduzieren.\n4. Mit Schreiben vom 30. Juni 2008 erhob der Pflichtige Beschwerde mit den Begehren, 1. der Einsprache-Entscheid der Steuerverwaltung sei aufzuheben, 2. es sei für die Liegenschaft im Kanton C. kein Eigenmietwert zu veranlagen und 3. die Kosten für den Liegenschaftsunterhalt des Ferienhauses im Kanton C. seien in vollem Umfang entsprechend der Selbstdeklaration zum Abzug zuzulassen."}