29 - 32 BV sind dazu da, diesen rechtsstaatlichen Ansprüchen gerecht zu werden und wenigstens einen Minimalstandard zu garantieren. Aus diesem Grund werden die Verfahrensgarantien auch "Garantien prozeduraler Gerechtigkeit" genannt (vgl. Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatrecht, 6. Auflage, Zürich, 2005, N.827). Das explizit durch die Verfassung gewährleistete rechtliche Gehör stellt eine fundamentale Garantie für ein rechtsstaatliches Verfahren dar. Es dient der Sachaufklärung und garantiert dem Betroffenen ein Persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren.