Es sei zudem deutlich herauszustreichen, dass es sich in vorliegender Sache um ein streitiges Verwaltungsverfahren handle. Trotzdem genüge die Begründung des Einsprache-Entscheides nicht den erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht im streitigen Verwaltungsverfahren. Es sei dem Rekurrenten schlichtweg nicht möglich, nachzuvollziehen, auf Basis welcher Argumente die Steuerverwaltung zu besagtem Entscheid komme. Er sei somit auch nicht in die Lage versetzt, in Kenntnis aller Umstände klar abzuwägen und zu beurteilen, wie sich die rechtliche Situation aus Sicht der Behörde darstelle.