Im Revisionsbericht 98021 vom 29. Januar 1998 wie auch im Schreiben an den damaligen Vertreter des Pflichtigen vom 22. Dezember 1997 sei darauf hingewiesen worden, dass künftige Kapitalgewinne aus dem Verkauf von Aktien der Besteuerung unterliegen würden. Der Pflichtige wie auch sein Treuhänder seien demzufolge vollumfänglich im Bild gewesen über die Thematik wie auch über die Deklarationspflicht des Pflichtigen in Bezug auf den Besitz von Inhaber- und Namenaktien der Praxisklinik X. AG. Der Verkehrswert sei dabei wie bei den anderen (…) ermittelt worden.