Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhob der Vertreter des Pflichtigen mit Schreiben vom 22. August 2007 Rekurs mit dem Begehren, 1. der Einsprache-Entscheid vom 23. Juli 2007 sei in dem Sinne aufzuheben, als dass auf die Erhebung einer Nachsteuer vollumfänglich verzichtet werde, 2. unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Rekursgegnerin. Zur Begründung führte er aus, der Einsprache-Entscheid vom 23. Juli 2007 sei schlicht und einfach unverständlich, nicht nachvollziehbar, nicht begründet und unvollständig. Eine eingehende Begründung fehle. Schon die angefochtene Verfügung vom 12. Januar 2006 sei mit deutlichen Mängeln betreffend der Begründungspflicht behaftet gewesen.