Unerklärlich sei auch die Nachsteuerberechnung. Die Steuerverwaltung gehe von einem nicht deklarierten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 484'500.-- aus. Wie sich dieser Betrag zusammensetze, sei nicht nachvollziehbar. In befremdlicher Missachtung setze sich die Steuerverwaltung über die öffentlich beurkundete Tatsache hinweg, dass die Inhaberaktien zu einem Nennwert von Fr. 1'000.-- veräussert worden seien. Dies entspreche dem Nominalwert, weshalb im Ergebnis kein Kapitalgewinn realisiert worden sei. Es sei unklar weshalb die Steuerbehörde zu einer anderen Berechnung des steuerbaren Einkommens gelange.