Im Jahre 2001 sei die erworbene Liegenschaft im Kanton A. mit dem entsprechenden Steuerwert deklariert worden. Gerügt werde zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach BV Art. 29 Abs. 2. Die angefochtene Verfügung sei unverständlich, widersprüchlich und unvollständig. Welche Versäumnisse dem Einsprecher angelastet würden gehe daraus nicht hervor. Aufgrund welcher rechtlicher Grundlage diese Rüge erhoben werde sei nicht ersichtlich. Inwiefern der Einsprecher seinen Pflichten nicht nachgekommen sei, gehe aus der Begründung ebenfalls nicht hervor. Unerklärlich sei auch die Nachsteuerberechnung.