Gegen diese Nach- und Strafsteuerverfügung erhob der Vertreter des Pflichtigen mit Schreiben vom 10. Februar 2006 Einsprache mit den Begehren: 1. Die Verfügung der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft vom 12. Januar 2006 in Sachen Nachsteuern und Bussen zur Staats-, Gemeinde- und Fürsorgesteuer 2001 sei vollumfänglich und ersatzlos aufzuheben. 2. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Einsprachegegnerin. Zur Begründung führte er aus, am 17. Juli 2001 habe der Pflichtige in B. eine Liegenschaft gekauft und die 500 Inhaberaktien an Zahlung statt gegeben.