Die Steuerverwaltung komme vorliegend zum Schluss, dass das Verschulden des Pflichtigen schwer wiege und somit auch der subjektive Tatbestand erfüllt sei, da dieser aus dem Revisionsbericht aus dem Jahr 1998 gewusst habe, dass der Verkauf der Aktien deklariert werden müsse. Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse sei die Busse auf 100 % der Nachsteuer festzulegen. 4. Gegen diese Nach- und Strafsteuerverfügung erhob der Vertreter des Pflichtigen mit Schreiben vom 10. Februar 2006 Einsprache mit den Begehren: