§ 146 I StG, womit die Einleitung des Verfahrens begründet sei. d) Mit Schreiben vom 14. Oktober 2005 hielt der Vertreter des Pflichtigen der Steuerverwaltung entgegen, dass die Voraussetzungen für die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens gemäss § 146 Abs. 1 StG gerade nicht gegeben, da seit dem Zeitpunkt der Veranlagung keine neuen Tatsachen oder Beweismittel aufgetaucht seien und die Veranlagung nicht unvollständig gewesen sei. 3. Mit Verfügung betreffend Nachsteuern und Bussen zur Staats-, Gemeinde- und Fürsorgesteuer 2001 vom 12. Januar 2006 legte die Steuerverwaltung die Nachsteuer auf Fr. 90'286.20 und die Busse in gleicher Höhe fest.