2.a) Mit Schreiben vom 5. Juli 2005 leitete die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft ein Nach- und Strafsteuerverfahren ein mit der Begründung, es sei festgestellt worden, dass die Aktien der X. AG, welche als Geschäftsvermögen qualifiziert, für den Kauf einer Liegenschaft im Kanton A. verwendet worden, obwohl sie im Wertschriftenverzeichnis weiterhin als vorhanden aufgeführt worden seien. Demzufolge sei eine Überführung der 500 Inhaberaktien aus dem Geschäftsvermögen ins Privatvermögen erfolgt.