In diesem Sinne gilt die Begründungspflicht nicht nur für die Gerichte sondern auch für die Verwaltungsbehörden. Erst die Begründung ermöglicht dem Betroffenen, den fundierten Entscheid darüber zu treffen, ob er überhaupt ein Rechtsmittel ergreifen und die Verfügung sachgemäss anfechten will. Sachverhalt: 1. Mit Schreiben vom 13. November 1997 teilte die Steuerverwaltung dem damaligen Vertreter des Pflichtigen mit, dass die Beteiligungen des Pflichtigen an der X. AG dem Geschäftsvermögen zugeordnet würden. Des weiteren wurde diesem zur Kenntnis gebracht, dass künftige Einnahmen aus dem Verkauf von Bezugsrechten der Besteuerung unterliegen würden.