{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-12-14", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_104-2007_2007-12-14.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=00030f39-3972-4341-8a11-42954c3b8b16&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "9c433731eb9a4b3f7aa91a744942767f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["104/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 14.12.2007 104/2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 14.12.2007 104/2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 14.12.2007 104/2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Liegt ein mangelhaft begründeter Einsprache-Entscheid vor, und wird in der Folge eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt, ist der angefochtene Hoheitsakt aufzuheben. Der Anspruch auf rechtliches Gehör leitet sich u.a. aus Art. 29 BV, aus Art. 6 Abs. 1 EMRK und im Falle des kantonalen Steuerrechts § 123 Abs. 3 StG ab. In diesem Sinne gilt die Begründungspflicht nicht nur für die Gerichte sondern auch für die Verwaltungsbehörden."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:29:59", "Checksum": "b2a47fede0ea11a01df93fcab65a79a0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 14.12.2007 104/2007\nRegeste:\nLiegt ein mangelhaft begründeter Einsprache-Entscheid vor, und wird in der Folge eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt, ist der angefochtene Hoheitsakt aufzuheben. Der Anspruch auf rechtliches Gehör leitet sich u.a. aus Art. 29 BV, aus Art. 6 Abs. 1 EMRK und im Falle des kantonalen Steuerrechts § 123 Abs. 3 StG ab. In diesem Sinne gilt die Begründungspflicht nicht nur für die Gerichte sondern auch für die Verwaltungsbehörden.\n\n\nDie Rechtsprechung des Bundesgerichts bejaht seit 1970 einen Begründungszwang selbst dann, wenn keine entsprechende gesetzliche Norm vorliegt, denn es entspreche allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzipien, dass dem Rechtssuchenden die Entscheidungsgründe eröffnet werden (vgl. Jürg Stadelwieser, Die Eröffnung von Verfügungen, Diss. St. Gallen, 1994, S. 186f.) d)Gemäss dem Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft § 123 Abs. 3 hat die Steuerverwaltung dem Steuerpflichtigen und der Gemeinde ihren begründeten Entscheid schriftlich und mit einer Belehrung über die Rechtsmittel zu eröffnen.\nWährend es nach gängiger Praxis genügt, beim Erlass der Veranlagung die Abweichungen von der Deklaration aufzuzeigen, muss der Einsprache-Entscheid eine Begründung enthalten. Die Begründung hat die rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen der Behörde aufzuzeigen, aufgrund derer der Entscheid getroffen wurde. Die Begründung muss es dem Steuerpflichtigen ermöglichen, die Erfolgschancen und die Kostenrisiken eines weiteren Rechtsmittelverfahrens abzuschätzen (vgl. Ziegler in: Nefzger/Simonek/Wenk, Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, 123 N 10).\n4. a) Vorliegend hat die Steuerverwaltung die Einsprache des Pflichtigen mit Einsprache-Entscheid Nachsteuern und Bussen zur Staats- Gemeindesteuer und Fürsorgesteuer 2001 vom 23. Juli 2007 teilweise gutgeheissen. Auf eine Darstellung des Sachverhalts wurde verzichtet, wobei die Begehren des Pflichtigen nochmals aufgelistet wurden. Die Steuerverwaltung äussert sich in neun kurzen Sätzen, weshalb sie die Einsprache des Pflichtigen teilweise gutgeheissen hat.\nEine eingehende Auseinandersetzung mit den Argumenten der Pflichtigen findet hingegen nicht statt. Vielmehr wird dem Pflichtigen lediglich ansatzweise mitgeteilt, welche Sichtweise die Behörde hat. Nicht zu erfahren bekommt der Pflichtige hingegen, aus welchen Gründen der Entscheid gerade so und nicht anders gefällt worden ist. Ebenso wenig erfolgt eine detaillierte Aufstellung über die Berechnung und Zusammensetzung des Kapitalgewinnes. Dieser wird mit Fr. 484'500.-- ohne detaillierte Rechnung bzw. weitere Begründung festgelegt. Des Weiteren erfolgt auch keine eingehende Darstellung darüber, weshalb entgegen der Begründung in der Nach- und Strafsteuerverfügung kein schuldhaftes Verhalten mehr im Sinne des Steuerstrafrechts vorliegt und demzufolge auf die Erhebung der Strafsteuern verzichtet wird.\nDem Pflichtigen ist es anhand dieser äusserst knappen Formulierungen kaum möglich festzustellen, von welchen Grundsätzen und rechtlichen Überlegungen sich die Steuerbehörde hat leiten lassen. Er kann ebenso wenig nachvollziehen, inwiefern und ob die Behörde von ihrem Ermessensspielraum Gebrauch gemacht hat.\nErst die Begründung ermöglicht dem Betroffenen, den fundierten Entscheid darüber zu treffen, ob er überhaupt ein Rechtsmittel ergreifen und die Verfügung sachgemäss anfechten will. Die Benachteiligung besteht ja bereits darin, dass er aufs Geratewohl, d.h. ohne Kenntnis der Entscheidungsgründe, \"ein Rechtsmittel ergreifen muss, auf das er bei Kenntnis der Entscheidungsmotive unter Umständen verzichtet hätte\" (vgl. Jürg Stadelwieser, a.a.O., S. 189f.).\nAufgrund dieser Umstände ist darauf zu schliessen, dass sich der Pflichtige gezwungen sah Rekurs einzulegen, ohne zu wissen, gegen welche Argumentation er sich genau zu erwehren hat.\nb) Anerkanntermassen kann in gewissen Fällen dennoch auf Begründung der Verfügung verzichtet werden. So in Anwendung von Art. 35 Abs. 3 VwVG, wenn die Behörde dem Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. Ebenso kann auf die Begründung verzichtet werden, wenn dem Beteiligten die Entscheidgründe bereits aus dem Verfahren bekannt sind oder wenn er sie kennen müsste oder wenn bereits eine begründete provisorische Verfügung erlassen wurde (vgl. Jürg Stadelwieser, a.a.O., S. 187f.).\nVorliegend wurde den Begehren des Pflichtigen jedoch nur teilweise entsprochen, weshalb auf eine Begründung gerade nicht verzichtet werden kann.\nc) Aufgrund dieser Sachlage ist es nicht möglich zu eruieren, aus welchen Gründen sich die Steuerverwaltung veranlasst sah, bspw. das schuldhafte Verhalten des Pflichtigen abzulehnen, fällt doch nach neuer Ansicht der Steuerbehörde die auf 100 % der Nachsteuer festgelegte bereits ausgesprochene Busse in Höhe von Fr. 134'165.-- weg. Es ist nicht nachvollziehbar, ob die Steuerverwaltung ihren Entscheid auf konkrete rechtliche Überlegungen abstellt, die eine Abkehr von einer Erhebung der Busse durchaus rechtfertigt würde, oder ob es sich hierbei um eine ermessensweise Festlegung handelt. An die Begründungspflicht werden höhere Anforderungen gestellt, je weiter der den Behörden durch die anwendbaren Normen eröffnete Entscheidungsspielraum und je komplexer die Sach- und Rechtslage ist (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1707.). Im streitigen Verwaltungsverfahren muss die Begründung sorgfältiger sein als im nichtstreitigen (Ebenso etwa Stadelwieser, a.a.O., S. 190.)."}